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Diese Frage ist sowohl in den Auftaktveranstaltungen „Eltern und andere Experten im Gespräch“
(in Markt Schwaben, Vaterstetten, Pliening, Grafing), als auch beim Stand des Kreisjugendamtes Ebersberg auf der EGA 2007 in Grafing von Eltern mehrfach gestellt worden.
Wo gibt es überhaupt rechtliche Grundlagen zu dieser Frage:
Im Jugendschutzgesetz:
Im Jugendarbeitsschutzgesetz:
Beide Gesetze finden Sie in Form von anschaulichen Übersichtstafeln im Downloadbereich dieser Seite!
Grundsätzlich gilt:
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Kinder und Jugendliche sollen informiert und vor Gefahren geschützt werden.
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Erwachsene sollen Orientierung bekommen und auf ihre Verantwortung hingewiesen werden.
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Erziehungsberechtigte sind nicht verpflichtet, alles was das Gesetz erlaubt zu gestatten, da sie bis zur Volljährigkeit die Verantwortung tragen!!!
Wie lange darf nun also ein Jugendlicher abends draußen allein oder mit seinen Freunden unterwegs sein?
Hierzu gibt es keinerlei gesetzliche Regelungen! Dies zu entscheiden, liegt allein in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten, also in aller Regel bei den Eltern!
Das ist insofern auch gut so, weil jeder Jugendliche unterschiedlich ist und es nicht unbedingt am Lebensalter festzumachen ist, was seiner Entwicklung entsprechend angemessen ist, ohne ihn zu überfordern…
Ihre Entscheidung, was Sie Ihrem Kind diesbezüglich zutrauen und erlauben können, wird sicher von verschiedenen Faktoren abhängen:
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Wie gut und offen ist die Beziehung, die Sie zu Ihrem Kind haben?
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Was würden Sie von Ihrem Kind alles erfahren?
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Wie sehr können Sie sich darauf verlassen, dass sich Ihr Kind an Absprachen und Vereinbarungen mit Ihnen zuverlässig hält?
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Ist Ihr Kind allein unterwegs oder mit Freunden, die Ihnen bekannt sind und die Sie auch in ihrem Verhalten in der Gruppe einschätzen können?
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Könnte Ihr Kind Sie oder einen anderen Erwachsenen jederzeit erreichen, wenn unvorhergesehene Probleme auftreten?
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Handelt es sich um eine Ausnahme, oder um eine generelle Regelung?
Die Polizei, die tagaus, tagein für unsere Sicherheit im Einsatz ist, hat genau wie Sie zur Frage der Ausgehzeiten von Jugendlichen keine klaren Vorschriften.
Deshalb muss jede Polizeistreife selbst vor Ort entscheiden, was sinnvoll und notwendig ist, wenn ihr nachts Jugendliche begegnen.Unter Umständen halten die Polizeibeamten es im Einzelfall für angebracht, einen Jugendlichen zu seiner eigenen Sicherheit mitzunehmen und Kontakt mit den Eltern aufzunehmen.
So unangenehm diese Vorstellung für Sie persönlich auf den ersten Blick auch sein mag – oft treffen die Polizeibeamten hier genau die richtige Entscheidung!
Eines sagt das Jugendschutzgesetz ganz deutlich:Der Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten ist unter
18-Jährigen generell verboten! Hier sind wieder Sie und Ihre persönliche Einschätzung und Erfahrung gefragt:
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Was halten Sie für die Entwicklung Ihres Kindes für förderlich?
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Welche Erfahrungen soll Ihr Kind machen und auf welche Weise?
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Womit wäre Ihr Kind überfordert?
Uns hat besonders beeindruckt, dass bei einer Podiumsdiskussion zum Thema „Jugendgewalt“ in Zorneding von den anwesenden Jugendlichen und jungen Erwachsenen massiv vertreten wurde, dass die Erziehung von Kindern, und damit die Verantwortung dafür, Grenzen zu setzen und Regeln zu vertreten, bei den Eltern liegt.
Die Aufsichtspflicht der Eltern wurde in der Diskussion vehement eingefordert.
Nachdem es zum Thema „Ausgangszeiten“ (…wie so oft in Erziehungsfragen…) keine handfesten und allgemeingültigen Regelungen gibt, bietet sich der „Elternratsch“ auf dieser Seite an, um individuelle Meinungen und Erfahrungen auszutauschen und sich so als Eltern gegenseitig zu stützen und abzusichern!
Bettina Judt
Kreisjugendamt Ebersberg
Kreisjugendpflege Nord, Jugendsozialarbeit
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