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„Ich hab meiner 16jährigenTochter erlaubt, dass sie auch bis nach Mitternacht in der Disko bleibt. Schließlich war ihr großer Bruder dabei, der sie hinterher auch wieder mit heim nehmen sollte. Doch dann klingelt um halb eins das Telefon, ich müsse meine Tochter abholen, die Polizei hätte sie „rausgeworfen“, weil sie nicht volljährig sei.“
Die Mutter, die von diesem Fall berichtet, ist aufgebracht – dicke Luft in der Familie. Die Mutter musste nachts aus dem Bett um die Tochter zu holen. Der Bruder wollte noch nicht fahren, schließlich war die Party grad in vollem Gange und sieht es auch nicht ein, wegen seiner Schwester zu „Kleinkinderzeiten“ weggeholt zu werden. Und auch die Schwester selbst regt sich leidenschaftlich auf. Schließlich hatte ihre Mutter ihr erlaubt in die Disko zu gehen – und dann diese Peinlichkeit, von der Polizei heimgeschickt zu werden!!
„Ich hatte doch alles geklärt! Wir haben uns zusammengesetzt und ich habe mit meinen Kindern den Partyabend abgesprochen. Und dann macht uns die Polizei einen Strich durch die Rechnung. Mit welchem Recht eigentlich?“ fragt die engagierte Mutter weiter.
Ja. Mit welchem Recht eigentlich? Viele dieser und ähnlicher Fragen stürzen an diesem Abend auf Udo Schmidt vom Landesjugendamt in München ein, der sich bereit erklärt hat, einen Vortrag zum Jugendschutzgesetz für engagierte Eltern und Ehrenamtliche in der Jugendarbeit zu halten – initiiert vom Kinderschutzbund Markt Schwaben.
Herr Schmidt konnte nach seinem Vortrag (die wichtigsten Inhalte zu seinen Ausführungen siehe unten) alle Fragen klären und von sich behaupten, den Besuchern das Jugendschutzgesetz lebendig vermittelt zu haben. So zeigte sich beispielsweise, dass die Tochter zu Unrecht der Diskothek verwiesen worden war, da ihr Bruder während dieser Zeit „Erziehungsbeauftragter“ der Eltern gewesen war.
„Ab sofort gebe ich meinem Sohn die Erziehungsbeauftragung schriftlich mit. Dann kann die Polizei bei mir anrufen und nachfragen!“ meinte die Mutter nach Aufklärung ihres „Falles“ zufrieden.
Doch obwohl es manchmal zu einem erhöhten Aufwand führt (wie hier das nächtliche Abholen der Tochter von der Disco) zeigten sich alle Teilnehmer zufrieden mit der Einrichtung des Jugendschutzes und auch mit der Überwachung des Gesetzes durch Polizei und Jugendamt.
„Natürlich versuche ich, meine Kinder vor allen möglichen Gefahren zu schützen. Aber ich kann nicht immer dabei sein und da bin ich froh, dass noch andere kompetent über die Sicherheit meiner Kinder wachen.“
Die wichtigsten Inhalte des Jugendschutzgesetzes
Art. 6 Abs. 2 GG:
Es ist das natürliche Recht, aber auch die höchste Pflicht der Eltern, für ihre Kinder zu sorgen und sie zu erziehen.
Dieses Grundrecht ist prinzipiell erst einmal durch kein weiteres Gesetz einschränkbar – auch nicht durch das Jugendschutzgesetz. Das Jugendschutzgesetz soll Eltern vielmehr Orientierung sein und vor allem den Schutz der Kinder und Jugendlichen dort sicherstellen, wo die Eltern oft nicht dabei sind: in der Öffentlichkeit.
„Was bei Ihnen zuhause geschieht“, so Herr Schmidt, „geht das Jugendschutzgesetz gar nichts an. Und auch wenn Sie in der Öffentlichkeit mit Ihrem Kind auftreten, bestimmen Sie, was dem Kind erlaubt ist – nicht das Jugendschutzgesetz.“
Vor dem Einstieg in die Bereiche
- Aufenthalt in Gaststätten
- Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, Disko
- Konsum und Abgabe von Alkohol
- Rauchen in der Öffentlichkeit und Abgabe von Tabakwaren
- Filmveranstaltungen
- PC-Spiele und Bildmedien
sollen wichtige Begriffe des Jugendschutzgesetzes geklärt werden.
Personensorgeberechtigte Person
Personen, denen nach den Vorschriften des BGB die Personensorge für das Kind / den Jugendlichen zusteht. Das sind in der Regel die Eltern, bzw. ein Elternteil. Möglich ist aber auch ein gerichtlich bestimmter Vormund.
Erziehungsbeauftragte Person
Person über 18 Jahre, die auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer (schriftlichen) Vereinbarung mit einem Personensorgeberechtigten Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Die Vereinbarung ist zwischen der personensorgeberechtigten und der erziehungsbeauftragten Person direkt zu treffen. Eine Vereinbarung über eine dritte Person ist nicht möglich. Zwischen dem Erziehungsbeauftragten und dem Kind bzw. Jugendlichen muss ein Autoritätsverhältnis bestehen. Diese Klausel entfällt, wenn der Erziehungsbeauftragter ein naher Verwandter (z.B. Oma, Bruder,...) ist.
Die Eltern sollen genau überlegen, ob die vorgesehene Person für diese Aufgabe tatsächlich geeignet ist.
Aufenthalt in Gaststätten (§ 4 JuSchG)
Gaststätten sind alle Schank- und Speisewirtschaften, nicht aber reine Ausschankstellen für nichtalkoholische Getränke.
Gaststätte: z.B. McDonalds, Dorfcafé, Kneipe
Ausschankstelle: z.B. Stehcafé beim Bäcker
- Kinder unter 16 J. ohne Begleitung: (durch personensorge- bzw. erziehungsbeauftragte Person)
Verbot des Aufenthalts in Gaststätten
Ausnahme: Zwischen 5 und 23 Uhr zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks
- Kinder unter 16 J. mit Begleitung: (durch personensorge- bzw. erziehungsbeauftragte Person)
Erlaubt!
- 16 und 17 J. ohne Begleitung: (durch personensorge- bzw. erziehungsbeauftragte Person)
Erlaubt zwischen 5 und 24 Uhr
- 16 und 17 J. mit Begleitung: (durch personensorge- bzw. erziehungsbeauftragte Person)
Erlaubt!
- Ausnahme: Diese Einschränkungen entfallen bei Veranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe und auf Reisen
- Ohne Ausnahme ist Kindern und Jugendlichen der Besuch von Nachtclubs und Spielhallen verboten!
Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltung (§ 5 JuSchG)
Öffentliche Tanzveranstaltungen sind z.B. Diskotheken, (Faschings-)Bälle und Veranstaltungen (auch in Gaststätten), die so ausgelegt sind, dass getanzt werden soll.
- Kinder unter 16 J. ohne Begleitung: (durch personensorge- bzw. erziehungsbeauftragte Person)
Verbot des Aufenthalts bei öffentlichen Tanzveranstaltungen
- Kinder unter 16 J. mit Begleitung: (durch personensorge- bzw. erziehungsbeauftragte Person)
Erlaubt!1
- 16 und 17 J. ohne Begleitung: (durch personensorge- bzw. erziehungsbeauftragte Person)
Erlaubt bis 24 Uhr
- 16 und 17 J. mit Begleitung: (durch personensorge- bzw. erziehungsbeauftragte Person)
Erlaubt!
- Ausnahme: Dienen die Veranstaltungen der Brauchtumspflege oder der künstlerischen Betätigung, bzw. werden von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe ausgerichtet, dürfen Kinder ohne Begleitung bis 22 Uhr und Jugendlich unter 16 Jahren ohne Begleitung bis 24 Uhr teilnehmen.
- Ausnahme: Die jeweils zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
Konsum und Abgabe von Alkohol (§ 9 JuSchG)
In der Öffentlichkeit dürfen branntweinhaltige Getränke und Lebensmittel nicht an Kinder abgeben werden, außerdem darf ihnen der Konsum nicht gestattet werden.
- Kinder unter 16 J. ohne Begleitung: (durch personensorge- bzw. erziehungsbeauftragte Person)
Verbot des Erwerbs und Konsums branntweinhaltiger Getränke und Lebensmittel
- Kinder unter 16 J. mit Begleitung: (durch personensorge- bzw. erziehungsbeauftragte Person)
Verbot des Erwerbs und Konsums branntweinhaltiger Getränke und Lebensmittel.
- 16 und 17 J. ohne Begleitung: (durch personensorge- bzw. erziehungsbeauftragte Person)
Verbot des Erwerbs und Konsums branntweinhaltiger Getränke und Lebensmittel.
- 16 und 17 J. mit Begleitung: (durch personensorge- bzw. erziehungsbeauftragte Person)
Verbot des Erwerbs und Konsums branntweinhaltiger Getränke und Lebensmittel.
Andere alkoholische Getränke (Bier, Wein, Sekt) dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre nicht abgegeben werden, außerdem darf ihnen der Konsum nicht gestattet werden.
- Kinder unter 16 J. ohne Begleitung: (durch personensorge- bzw. erziehungsbeauftragte Person)
Verbot des Erwerbs und Konsums von Bier, Wein und Sekt.
- Kinder unter 16 J. mit Begleitung: (durch personensorge- bzw. erziehungsbeauftragte Person)
Verbot des Erwerbs und Konsums von Bier, Wein und Sekt.
Ausnahme: Begleitung durch die Eltern (nicht durch erziehungsbeauftragte Person!!)
- 16 und 17 J. ohne Begleitung: (durch personensorge- bzw. erziehungsbeauftragte Person)
Erlaubt!
- 16 und 17 J. mit Begleitung: (durch personensorge- bzw. erziehungsbeauftragte Person)
Erlaubt!
Das Gesetz erlaubt Jugendlichen mit Einschränkungen den Konsum von Alkohol.
Den Umgang damit müssen sie aber von Ihnen, den Eltern, lernen. Achten Sie also darauf, welches Konsumverhalten Sie Ihren Kindern vorleben!
Rauchen in der Öffentlichkeit und Abgabe von Tabakwaren (§ 10 JuSchG)
Gesetzesänderung ab 01.09.2007!!!
Kindern und Jugendlichen ist es in der Öffentlichkeit nicht gestattet zu rauchen. Die Abgabe von Tabakwaren ist nicht gestattet; an Automaten sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
- Kinder und Jugendliche ohne Begleitung: (durch personensorge- bzw. erziehungsbeauftragte Person)
Verbot des Erwerbs und Konsums von Tabakwaren
- Kinder und Jugendliche mit Begleitung: (durch personensorge- bzw. erziehungsbeauftragte Person)
Verbot des Erwerbs und Konsums von Tabakwaren
Das Bewerben von Tabakwaren ist verboten, um bei Kindern und Jugendlichen kein Bedürfnis nach Zigaretten (und den damit verbunden „Versprechungen“) zu wecken. Im Kino ist Werbung für Tabakwaren erst nach 18 Uhr erlaubt und unterliegt verschiedenen Einschränkungen.
Generell verboten ist seit 01.01.2008 das Rauchen in Deutschland in öffentlichen Gebäuden, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (hier auch im Außenbereich), Bildungseinrichtungen für Erwachsene, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Heimen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Sportstätten und Gaststätten, die öffentlich zugänglich sind.
Filmveranstaltungen (§ 11 JuSchG)
Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme ausdrücklich für ihr Alter freigegeben sind oder wenn es sich um entsprechend ausgezeichnetes „Info- oder Lehrprogramm“ handelt.
- Ausnahme: Kinder ab sechs dürfen in Filme mit der Altersfreigabe „ab 12 Jahre“, wenn sie von den Eltern (nicht erziehungsbeauftragte Person!) begleitet werden.
- Kinder unter sechs Jahren
Dürfen zu Filmveranstaltungen, wenn sie von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.
- Kinder ab sechs Jahren
Dürfen zu Filmveranstaltungen, wenn der Film für Kinder ab sechs Jahre zugelassen ist.
Verbot des Besuchs der Veranstaltung wenn der Film nach 20 Uhr endet und das Kind nicht in Begleitung (personensorgeberechtigte bzw. erziehungsbeauftragte Person) ist.
- Kinder unter 16 Jahren
Dürfen zu Filmveranstaltungen, wenn der Film für Kinder ab sechs, bzw. zwölf Jahre zugelassen ist.
Verbot des Besuchs der Veranstaltung wenn der Film nach 22 Uhr endet und das Kind nicht in Begleitung (personensorgeberechtigte bzw. erziehungsbeauftragte Person) ist.
- Jugendliche ab 16 Jahren
Dürfen zu Filmveranstaltungen, wenn der Film für Kinder ab sechs, zwölf bzw. 16 Jahre zugelassen ist.
Verbot des Besuchs der Veranstaltung wenn der Film nach 24 Uhr endet und der Jugendliche nicht in Begleitung (personensorgeberechtigte bzw. erziehungsbeauftragte Person) ist.
Jeder Film, der auch Kindern und Jugendlichen vorgeführt werden soll, wird einem Prüfgremium vorgelegt. Dieses entscheidet nach kompletter Sichtung des Films über die Altersfreigabe. Achten Sie daher beim Kauf oder Entleihen von DVDs darauf, dass eine Alterskennzeichnung auf der Hülle vorhanden ist. Fehlt diese Kennzeichnung komplett, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass der Film nicht für Kinder und Jugendliche geeignet ist.
PC-Spiele und Bildträger (§ 12 JuSchG)
PC-Spiele und DVDs dürfen nur laut entsprechender Alterskennzeichnung verkauft, bzw. das Konsumieren erlaubt werden. Die Alterskennzeichnung findet nach dem gleichen System wie bei den Filmen statt:
- Freigegeben ohne Altersbeschränkung
- Freigegeben ab sechs Jahren
- Freigegeben ab zwölf Jahren
- Freigegeben ab sechzehn Jahren
- Keine Jugendfreigabe
Auch die Computerspiele werden von einem Prüfgremium gesichtet. Fehlt den Prüfern das nötige „Know-How“, um das gesamte Spiel (alle Level) zu prüfen, werden Testspieler zur Vorführung des Mediums beauftragt. Auch hier gilt: Achten Sie auf die Alterskennzeichnung, wenn Ihr Kind PC-Spiele konsumiert. Und: Finger weg von Medien ohne Kennzeichnung!
Leider muss gesagt werden, dass die Kontrolle des Jugendschutzes ihre Grenzen findet, wenn es um PC-Spiele im Internet, bzw. das Internet allgemein geht.
Daher ist es Ihre Aufgabe als Eltern, Ihre Kinder im Umgang mit dem Internet aufzuklären und vor Gefahren zu warnen.
Es ist verboten, jugendgefährdende Medien an Kinder und Jugendliche weiterzugeben. Dazu zählen auch z.B. Gewaltvideos, die sehr häufig auf dem Schulhof innerhalb von Sekunden von Jugendhandy auf Jugendhandy weitergeleitet werden. Diese Weiterleitung ist strafbar und wird strafrechtlich verfolgt. Auch bei Jugendlichen!
Klären Sie also Ihre Kinder unbedingt auf.
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